Die Teilrevision der Personalverordnung (PV; BSG 153.011.1) per 1. Januar 2023 umfasst als wesentliche Elemente die Umsetzung von Anliegen aus der «Personalstrategie Kanton Bern 2020 bis 2023», wie etwa die Schaffung durchgehend klarer Arbeitszeitbestimmungen. Darüber hinaus werden die neuen Regelungen auf Bundesebene zur Verbesserungen der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Teilen ins kantonale Recht übernommen. Weitere Anpassungen ergeben sich aus dem Projekt Enterprise Resource Planning (ERP) sowie aufgrund verschiedener Anliegen und Erfahrungen aus der Praxis der Organisationseinheiten.
Wesentliche Neuerungen
- Das Arbeitszeitreglement der Verwaltung des Kantons Bern (Jahresarbeitszeit / Langzeitkonto) JAZ-Reglement wird abgeschafft und die bisher darin enthaltenen Ausführungsbestimmungen zur Arbeitszeit in die Personalverordnung und die Weisung «Jahresarbeitszeit» überführt.
- Pro Kalenderjahr sind neu mindestens 2 Wochen freie Tage (JAZ, Ferien, LZK, Sonn- oder Feiertage) am Stück zu beziehen (Artikel 149 Absatz 2 PV).
- Bei plötzlicher Erkrankung von Familienangehörigen besteht nur noch ein Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen pro Ereignis (bisher bis zu vier Arbeitstage). Das Maximum pro Kalenderjahr wird jedoch auf zehn Tage erhöht (bisher sechs Tage) (Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe a PV).
- Bei eigener Heirat oder eigenem Wohnungswechsel besteht nur noch ein Anspruch von einem Arbeitstag Kurzurlaub (bisher bis zu zwei Arbeitstage) (Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe b PV).
- Neu können auch Frauen bezahlten Kurzurlaub für die Teilnahme am Orientierungstag der Armee beantragen (Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c PV).
- Neu besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens 14 Wochen für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, sofern die Voraussetzungen nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) gegeben sind (Artikel 156a PV).
- Bei Arzt- oder Zahnarztbesuchen wird neu die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet, jedoch höchstens eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag. Mit Buchung von Arzt- und Zahnarztbesuchen oder therapeutischen Behandlungen darf die Soll-Arbeitszeit des entsprechenden Tages nicht überschritten werden (Artikel 156b Absatz 1 PV und Artikel 156b Absatz 3 PV).
- Der Mutterschaftsurlaub wird bis zu 8 Wochen verlängert, sofern das Neugeborene mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital war und alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) gegeben sind (Artikel 60 Absatz 1a PV).
- Mitarbeiter haben neu auch bei Tod ihres Kindes Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Artikel 60a Absatz 1a PV).
- Bei der Festlegung der Gehaltsstufe bei Stellenantritt wird die Berufserfahrung aus einer früheren Tätigkeit ab einem Beschäftigungsgrad von 50% neu voll, d.h. gleich wie ein Vollzeitpensum, angerechnet (Artikel 40 Absatz 3 PV und Artikel 40 Absatz 4 PV).
- Für Reinigungspersonal mit automatischem Gehaltsaufstieg ist neu ein Gehaltsaufstieg bis Gehaltsstufe 45 möglich (bisher 34) (Artikel 49 Absatz 2 PV).
- Die Leistungen, die im Rahmen einer Austrittsvereinbarung gemäss Art. 27a PG gesprochen werden können, werden reduziert (Artikel 30b PV).
- Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann erst mit Übergabe bzw. Zugang der Kündigungsverfügung und nicht bereits anlässlich der Eröffnung des rechtlichen Gehörs freigestellt werden (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a PV).
- Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Freistellung bereits bei einem anderen Arbeitgeber bzw. nimmt eine neue Erwerbstätigkeit auf, ist das daraus erzielte Einkommen zwingend an das Gehalt beim Kanton Bern anzurechnen (Artikel 30 Absatz 2 PV).