Das neue Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (Pensionskassengesetz) löst voraussichtlich am 1. Januar 2015 die heutigen Gesetze über die Bernische Pensionskasse (BPK) und über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) ab. Es bringt den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat und geht auch die bestehende Unterdeckung der beiden Kassen an: Per 31.12.2012 betrug der Deckungsgrad der BPK rund 80 Prozent (bei einem technischen Zinssatz von 2.5 Prozent) und jener der BLVK rund 78 Prozent (bei einem technischen Zinssatz von 3 Prozent). Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat zwei Varianten: die Teil- und die Vollkapitalisierung. Bei der Teilkapitalisierung müssen die Kassen innert 40 Jahren einen Deckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen. Bei der Vollkapitalisierung müssen die bestehenden Unterdeckungen innert zehn Jahren behoben werden und ein Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht werden. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage beteiligt sich das Personal aufgrund einer tieferen Schuldanerkennung durch den Kanton stärker an der Sanierung der Kassen. Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zuhanden des Grossen Rats verabschiedet.
Regierungsrat schlägt Modell der Teilkapitalisierung vor
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat für beide Kassen die Variante Teilkapitalisierung. Diese ist sowohl für den Kantonshaushalt wie auch für die Arbeitnehmenden verträglicher. Die Regierung ist überzeugt, dass eine öffentlich-rechtliche Kasse mit einem nachhaltigen Versichertenbestand langfristig mit einem Deckungsgrad von 80 Prozent bestehen kann. Zudem entfällt bei der Teilkapitalisierung eine zusätzliche Sanierung, welche Arbeitgeber wie Arbeitnehmende belastet und im gegenwärtigen Umfeld sowohl personal- wie finanzpolitisch kaum verkraftbar ist. Schliesslich ermöglicht das Modell der Teilkapitalisierung den beiden Kassen, Wertschwankungsreserven zu bilden. Dadurch wird die Gefahr, kurzfristig eine erneute Sanierung vornehmen zu müssen, minimiert.
Schuldanerkennung des Kantons in beiden Modellen
Sowohl bei der Teil- wie bei der Vollkapitalisierung ist eine verzinsliche Schuldanerkennung des Kantons gegenüber beiden Kassen vorgesehen, um die bestehende Unterdeckung ihrer Rentnerinnen und Rentnern auszugleichen. Berechnet wird diese Schuldanerkennung mit einem technischen Zinssatz von 2,5 Prozent. Bei den Rentnerinnen und Rentnern rechtfertigt deren fehlende Risikofähigkeit aus Sicht des Regierungsrats eine konservative Renditeannahme von 2,5 %. Stichtag der Schuldanerkennung ist der 1. Januar 2015. Per Ende 2011 hätte diese Schuldanerkennung 2,133 Mrd. Franken betragen. Die Schuldanerkennung wird im Übergang zum Harmonisierten Rechnungsmodell HRM2/IPSAS erfolgsneutral bilanziert und innert 40 Jahren gegenüber den Kassen amortisiert.
Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat
Das Beitragsprimat verlagert die Chancen und Risiken der Anlagen auf die Arbeitnehmenden. Eine Übergangseinlage von rund 500 Millionen Franken, welche der Kanton übernimmt, stellt sicher, dass der Primatwechsel für alle Versicherten fair erfolgt. Im Beitragsprimat sollen bei voller Beitragsdauer gesamthaft die gleichen Leistungen wie im bestehenden System erzielt werden. Angestrebt wird weiterhin eine Rente von 60 Prozent des versicherten Lohns. Dies entspricht den bisherigen 65 Prozent des versicherten Verdienstes. Allerdings ist das Leistungsziel von 60 Prozent im Beitragsprimat nicht mehr garantiert. Falls beispielsweise die Realzinsannahme von zwei Prozent nachhaltig unterschritten wird, hätte dies Auswirkungen auf die Beiträge oder Leistungen.
Versicherte müssen sich an der Sanierung der Kassen beteiligen
Neben dem Kanton Bern und den angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen auch die Kantonsangestellten, die Lehrkräfte und die übrigen Versicherten einen substanziellen Beitrag an die Sanierung der kantonalen Pensionskassen leisten. Wie alle Pensionskassen verzeichneten auch die BPK und die BLVK in den letzten Jahren rückläufige Renditen. Aufgrund der Renditeperspektiven haben die beiden Kassen den technischen Zinssatz gesenkt: die BLVK von 3,5 auf 3 Prozent und die BPK auf 2,5 Prozent.
Damit die BPK ihre Leistungen trotz des tieferen Zinssatzes mit gleichen Beiträgen aufrechterhalten kann, soll das Rentenalter für ihre Versicherten von 63 auf 65 Jahre angehoben werden. Bei den Mitgliedern der Kantonspolizei steigt das Rentenalter gleichermassen von 60 auf 62 Jahre. Schliesslich entfällt die kollektiv finanzierte Überbrückungsrente für das Kantonspersonal als Folge des höheren Rentenalters. Für die Mitglieder der Kantonspolizei ist jedoch weiterhin eine gesetzliche Finanzierungsbasis für eine Überbrückungsrente vorgesehen.
Für die Lehrkräfte wurde das Rentenalter bereits im Jahre 2005 auf 65 Jahre angehoben. Eine weitere Erhöhung des Rentenalters über das Alter 65 hinaus wäre nicht zumutbar. Die Folgen der gesunkenen Anlagerenditen müssen bei der BLVK deshalb in anderer Form kompensiert werden. Weil die Lehrkräfte bereits seit mehr als sieben Jahren Sanierungsmassnahmen tragen, wird der Regierungsrat mit der BLVK Gespräche führen, wie Leistungskürzungen ab 2015 vermieden werden könnten, solange der technische Zinssatz nicht unter 3 Prozent sinkt.
Regierungsrat strebt eine finanz- und personalpolitisch tragbare Lösung an
Insgesamt ist der Regierungsrat überzeugt, mit der von ihm favorisierten Teilkapitalisierung eine ausgewogene, realistische, finanz- und personalpolitisch tragbare Lösung vorzulegen. Der Übergang zum Beitragsprimat ist trotz Überwälzung der Anlagerisiken auf die aktiven Versicherten mit der geplanten Übergangseinlage personalpolitisch fair und im Kontext der geplanten Lohnvorlage (Teilrevision Lehreranstellungs- / Personalgesetz) ausgewogen. Die Lösung der Unterdeckungsfrage mit der vorgeschlagenen Schuldanerkennung zur Ausfinanzierung der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen der Rentnerinnen und Rentner ist für den Kanton ein finanzpolitisch gangbarer Weg. Die infolge der gesunkenen Renditeperspektiven vorgenommene Reduktion des technischen Zinssatzes kann bei der BPK mit einer Erhöhung des Rentenalters aufgefangen werden. Diese Leistungsverschlechterung erachtet der Regierungsrat im Gesamtkontext und angesichts der gestiegenen Lebenserwartung im Rahmen einer Opfersymmetrie als zumutbar. Er weist darauf hin, dass alle kantonalen Pensionskassen mit den gleichen Fragestellungen konfrontiert sind und in vielen Fällen beitragsseitige mit leistungsseitigen Massnahmen kombiniert werden müssen.
Enger Bezug zur Lösung der Lohnfrage
Für den Regierungsrat ist die von ihm zuhanden der Legislative verabschiedete Pensionskassenvorlage zwingend im Kontext einer Lösung der Lohnfrage der Lehrkräfte und des Kantonspersonals zu sehen. Damit die im Bereich der Pensionskassen anstehenden Verschlechterungen für das Personal noch tragbar sind, sollte parallel dazu das Lehreranstellungs- und das Personalgesetz wie vom Regierungsrat vorgeschlagen pragmatisch revidiert werden. Denn durch die paritätische Beteiligung des Personals an den Sanierungsmassnahmen würde sich insbesondere bei der Variante Vollkapitalisierung eine massive Mehrbelastung ergeben und im Ergebnis die heutige Lohnsituation weiter verschärfen. Wie beim Kantonshaushalt gilt es somit auch beim Personal, zusätzliche finanzielle Belastungen durch hohe Lohnnebenkosten zu vermeiden.
Scheitern der Vorlage hätte schwerwiegende Konsequenzen
Der Regierungsrat warnt vor den Risiken eines Scheiterns der Vorlage. Die entsprechenden finanz- und personalpolitischen Konsequenzen wären gravierend. Das Leistungsprimat würde nach wie vor gelten, und die Schuldanerkennung käme nicht zum Tragen. Das Bundesrecht würde die beiden Kassen in das System der Vollkapitalisierung zwingen und sie verpflichten, die Deckungslücken innert zehn Jahren zu schliessen. Bei einem technischen Zins von 2,5 Prozent und bei vollem Leistungserhalt müssten Sanierungsmassnahmen von rund einer halben Milliarde Franken pro Jahr getroffen werden, hälftig durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Eine solche Situation wäre aus Sicht des Regierungsrats sowohl personal- wie finanzpolitisch untragbar.