Die Gehaltsfortzahlung für erkrankte Mitarbeitende ist in den Art. 52 ff. der Personalverordnung (PV) geregelt.
Es besteht zudem eine Krankentaggeldversicherung. Die Versicherungsprämie geht je zu 50 Prozent zu Lasten Arbeitgeber und Mitarbeitende.
Krankmeldung
Kommt es zu einer Krankheitsabwesenheit, ist dem Personaldienst spätestens nach dem fünften Arbeitstag ein Arztzeugnis einzureichen. Ist mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, muss der Personaldienst spätestens 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit in UKA die Krankmeldung ausfüllen.
Die erkrankten Mitarbeitenden erhalten von den Personaldiensten die «Taggeldkarte» zugestellt. Sie ist Bestandteil der Online-Krankmeldung. Die Mitarbeitenden lassen die Taggeldkarte monatlich durch den behandelnden Arzt aktualisieren und visieren und senden jeweils eine Kopie dem Personalamt.
Krankentaggeldversicherung bei Austritt aus dem Kantonsdienst
Beim Austritt besteht in der Regel die Möglichkeit, ohne Gesundheitsprüfung in die Krankentaggeld-Einzelversicherung überzutreten. Austretende füllen das Formular «Austrittsmeldung aus der Krankentaggeldversicherung» aus und senden es an das Personalamt.
Die Einzelheiten über das Vorgehen bei einer bestehenden Krankheit zum Austrittszeitpunkt sind im Merkblatt «Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst» aufgeführt.
- Wissensdatenbank Personalrecht
- Orientierung über die Krankentaggeldversicherung für das Personal des Kantons Bern
- Taggeldkarte
- Formular Austrittsmeldung aus der Krankentaggeldversicherung
- Merkblatt Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst
- Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderungen im Arbeitsverhältnis