Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während des Mutterschafts- resp. Vaterschaftsurlaub Anspruch auf 100 Prozent des Gehalts des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs. Die bundesrechtliche Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung fällt an den Kanton.
Die Mitarbeitenden melden hierzu ihren Anspruch mittels Formular bei der Ausgleichkasse an (Formular Anmeldung Mutterschafts- resp. Vaterschaftsentschädigung) und bestätigen, dass sie ihren Anspruch an den Kanton abtreten. Beachten Sie, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschafts- resp. Vaterschaftsentschädigung gekürzt wird, wenn das entsprechende Formular von der Mitarbeiterin resp. dem Mitarbeiter nicht abgegeben wird.