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Mutterschafts-, Adoptions- und Betreuungsentschädigung, Entschädigung des anderen Elternteils

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während des Mutterschafts-, Adoptions- und Betreuungsurlaubs sowie während des Urlaubs des anderen Elternteils Anspruch auf 100 Prozent des Gehalts des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs. Die bundesrechtliche Mutterschafts-, Adoptions- und Betreuungsentschädigung sowie die Entschädigung des anderen Elternteils fallen an den Kanton.

Die Mitarbeitenden melden hierzu ihren Anspruch mittels Formular bei der Ausgleichkasse an und bestätigen, dass sie ihren Anspruch an den Kanton abtreten. Beachten Sie, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschafts-, Adoptions- und Betreuungsentschädigung sowie die Entschädigung des anderen Elternteils gekürzt wird, wenn das entsprechende Formular von der Mitarbeiterin resp. dem Mitarbeiter nicht abgegeben wird.

  • Vereinbarkeit Beruf und Familie

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