Die Teilrevision der Personalverordnung per 1. Januar 2024 umfasst als wesentliche Punkte die Einführung spezifischer Vorschriften für den Krisenfall und die Vereinheitlichung des Ferienanspruchs für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus wird eine neue Regelung auf Bundesebene betreffend Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub ins kantonale Recht übernommen und die Begriffe im Zusammenhang mit der Einführung der «Ehe für alle» angepasst. Weitere Revisionspunkte ergeben sich aus verschiedenen Anliegen und Erfahrungen aus der Praxis der Organisationseinheiten. Umgesetzt wird sodann die Änderung der Bezeichnung «Justizleitung» in «Justizverwaltungsleitung».
Krisenfall
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss
- einem bestimmten Personenkreis den zulässigen Höchstsaldo für das Langzeitkonto-Guthaben befristet erhöhen,
- einem bestimmten Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell bewilligen,
- den vorgängigen Abbau von positiven Zeitguthaben anordnen,
- die Höhe und Verteilung der Mittel für Leistungsprämien abweichend von der in der Personalverordnung vorgesehenen Verteilung regeln,
- die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen.
Ferienanspruch
Die Unterscheidung nach Gehaltsklassen entfällt. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt neu der höhere Anspruch:
- 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird,
- 28 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird, sowie bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird,
- 33 Arbeitstage ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit und für Lernende gibt es keine Änderung beim Ferienanspruch.
Urlaub des andern Elternteils
Die auf Bundesebene vorgenommenen redaktionellen und begrifflichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in Bezug auf die «Ehe für alle» werden auch im kantonalen Personalrecht umgesetzt. Neu wird in Artikel 60a und 146 Absatz 3 nicht mehr vom «Vaterschaftsurlaub», sondern vom «Urlaub des andern Elternteils» gesprochen.
Urlaub des hinterbliebenen Elternteils
Stirbt die Mutter unmittelbar nach der Geburt, erhält der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter einen Urlaub von 14 Wochen (Mutterschaftsurlaub) plus 2 Wochen (Urlaub des anderen Elternteils). Stirbt der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter, erhält die Mutter neben dem Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zusätzlich 2 Wochen (Urlaub des anderen Elternteils).
Adoptionsurlaub
Jugend und Sport
Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung neu der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.
Entschädigung von Hauptmahlzeiten
Mehrfahrtenkarten
Die Vorgaben für die Verwendung von Mehrfahrtenkarten im öffentlichen Verkehr werden gestrichen.
Topsharing
Wird eine Kaderstelle künftig von zwei Personen wahrgenommen, können maximal 120 Stellenprozente besetzt werden.
Reduktion Beschäftigungsgrad – Maximalsaldo Langzeitkonto
Erfolgt in einem Kalenderjahr eine Reduktion des Beschäftigungsgrades, darf der maximal zulässige Saldo auf Ende desselben Kalenderjahres einmalig überschritten werden.
Spesenersatz
Es wird eine Bestimmung aufgenommen, welche es den Direktionen und der Staatskanzlei erlaubt, weitere in der Personalverordnung nicht erwähnte, jedoch für die Aufgabenerfüllung notwendige Auslagen zu bewilligen.
Rückforderung und Auszahlung von Ferien- und Jahresarbeitszeitguthaben
Bei einer Rückforderung oder bei einer Auszahlung von Ferien- und Jahresarbeitszeitguthaben im Sinne der Artikel 136c und 150 Personalverordnung (z.B. Beendigung Arbeitsverhältnis) werden die Zulagen nicht zurückgefordert bzw. nicht abgegolten (Vereinheitlichung).
Anpassung von Anhang 1
Die Änderungen aus der zweiten Phase der Überarbeitung der Richtpositionsumschreibungen (RPU) gemäss RRB 1214/2021 werden umgesetzt.
«Justizleitung» wird zu «Justizverwaltungsleitung»
Die entsprechenden Bezeichnungen in der Personalverordnung werden angepasst.